Beistandschaft: Kostenlose Unterstützung vom Jugendamt für Alleinerziehende

Zwei Frauen in einem Gespräch. Eine Frau mit Notizbuch sitzt einer anderen gegenüber, die aufmerksam zuhört.

Bei einer Trennung ergeben sich viele Fragen. Als alleinerziehender Elternteil haben Sie deshalb Anspruch auf kostenlose Unterstützung vom Jugendamt. So hilft das Jugendamt zum Beispiel bei Fragen zum Unterhalt oder bei der Klärung der Vaterschaft. Das Familienportal Berlin informiert.

Nach einer Trennung oder einem Neuanfang gibt es für Eltern vieles neu zu ordnen. Wer zahlt den Unterhalt für mein Kind? Was, wenn der andere Elternteil nicht zahlt? Und was, wenn die Vaterschaft gar nicht offiziell anerkannt ist? Diese Fragen lassen sich klären. In Berlin gibt es dafür eine kostenlose Unterstützung: die Beistandschaft durch das Jugendamt.

Was ist eine Beistandschaft?

Beistand bedeutet, dass Ihnen jemand unterstützend zur Seite steht. Bei der Beistandschaft ist das eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Jugendamts, diese wird „Beiständin oder Beistand“ genannt. Die Beiständin oder der Beistand arbeitet neutral. Sie oder er vertritt allein die Interessen Ihres Kindes. Das kann die Situation für alle Beteiligten, besonders für das Kind, entspannen. 

Diese Person hilft Ihnen in zwei Bereichen:

  • Feststellung der Vaterschaft Ihres Kindes
  • Geltendmachung der Unterhaltsansprüche Ihres Kindes

Dadurch werden Sie als betreuender Elternteil entlastet. 

Die Beistandschaft ist ein Serviceangebot des Jugendamtes und kostenlos. Sie zahlen nichts dafür. Durch die Beiständin oder der Beistand verlieren Sie auch keine Rechte. Ihr elterliches Sorgerecht bleibt vollständig erhalten.

Wie hilft der Beistand konkret?

Der Beistand übernimmt für Sie konkrete rechtliche Aufgaben rund um Unterhalt und Vaterschaft. Wobei Sie Unterstützung benötigen, entscheiden Sie selbst.

Feststellung der Vaterschaft

Manchmal ist die Vaterschaft eines Kindes noch nicht offiziell anerkannt. Die Anerkennung ist jedoch wichtig, denn erst dann hat Ihr Kind Anspruch auf Unterhalt, Erbschaft oder andere Rechte von seinem Vater.

Der Beistand kümmert sich darum:

  • Er nimmt Kontakt zum möglichen Vater auf.
  • Falls der Vater unbekannt ist, recherchiert er, wo dieser wohnt.
  • Falls der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt, klagt der Beistand im Namen Ihres Kindes vor Gericht und vertritt Ihr Kind dabei.

Geltendmachung von Unterhalt

Jedes Kind hat das Recht auf Unterhalt vom Elternteil, das nicht bei ihm wohnt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen dieses Elternteils. Berechnet wird das nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle

Das übernimmt die Beiständin oder der Beistand:

  • Sie oder er ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen 
  • Sie oder er berechnet, wie viel Unterhalt Ihr Kind bekommt.
  • Sie oder er legt den Unterhaltsbetrag fest, entweder durch eine Urkunde oder durch ein gerichtliches Unterhaltsverfahren.
  • Sie oder er überprüft regelmäßig, ob der Betrag noch stimmt, zum Beispiel wenn sich das Einkommen des anderen Elternteils ändert.
  • Wenn der andere Elternteil nicht zahlt, leitet sie oder er eine Zwangsvollstreckung ein. Das bedeutet, dass das Geld auch ohne Zustimmung der Person eingetrieben wird, zum Beispiel indem Geld vom Konto gepfändet oder Eigentum beschlagnahmt wird.
  • Manche Jugendämter führen auch ein Unterhaltskonto für Ihr Kind und überwachen die Zahlungen, bis Ihr Kind Volljährig wird.

Der Beistand entscheidet nichts ohne Sie

Die Beiständin oder der Beistand vertritt nicht Ihre Rechte, sondern die Rechte Ihres Kindes. Trotzdem bespricht sie oder er alle Schritte mit Ihnen. Er fragt Sie, was Sie möchten.

Auch im Gerichtsverfahren vertritt der Beistand Ihr Kind und stimmt sich mit Ihnen als Elternteil ab. Sie haben das letzte Wort.

Wie kann ich eine Beistandschaft beantragen beim Jugendamt?

Sie können einen Beistand beim Jugendamt beantragen, wenn:

  • Ihr Kind minderjährig ist und bei Ihnen lebt.
  • Sie das alleinige Sorgerecht haben oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil sorgeberechtigt sind, das Kind aber bei Ihnen im Haushalt wohnt.

Entscheidend ist, dass das Kind bei Ihnen lebt. Den Antrag können Sie schon vor der Geburt Ihres Kindes beim Jugendamt stellen.

Besondere Regelungen für Kinder ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Auch für Kinder ohne deutschen Pass können Sie eine Beistandschaft beantragen. Voraussetzung ist, dass das Kind minderjährig ist und in Deutschland lebt. Eine Beistandschaft für im Ausland lebende Kinder ist gesetzlich nicht möglich. 

Je nach Einzelfall kann eine andere Stelle zuständig sein. In Berlin führt zum Beispiel die Arbeiterwohlfahrt (AWO) Berlin Beistandschaften für bestimmte Gruppen. Fragen Sie am besten beim Jugendamt Ihres Bezirks nach, wer in Ihrem Fall zuständig ist.

Schritt für Schritt zur Beistandschaft

1. Jugendamt kontaktieren

Wenden Sie sich an das Jugendamt in Ihrem Berliner Bezirk. Zuständig ist das Jugendamt, wo Sie wohnen. Am besten vereinbaren Sie vorher einen Termin.

2. Beratungsgespräch wahrnehmen

In diesem ersten Termin findet in der Regel ein Beratungsgespräch statt. Dabei können Sie von Ihrer Situation erzählen und gemeinsam mit dem Jugendamt klären, ob und wie eine Beistandschaft für Sie sinnvoll ist.

3. Unterlagen zusammenstellen

Wenn Sie sich für eine Beistandschaft entscheiden, benötigen Sie für den Antrag folgende Unterlagen, die Sie bei Ihrem Jugendamt einreichen:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes, wenn bereits geboren
  • falls die Vaterschaft bereits festgestellt wurde: den entsprechenden Nachweis, zum Beispiel eine Vaterschaftsurkunde
  • Unterhaltstitel (offizielle Urkunde, die den Unterhaltsanspruch festlegt), falls er bereits vorliegt
  • wenn vorhanden Sorgeerklärungen und Scheidungsurteil

4. Antrag stellen 

Den Antrag für die Beistandschaft stellen Sie schriftlich direkt beim Jugendamt Ihres Wohnbezirkes. Hierzu genügt auch die Unterschrift unter ein Formblatt, das Sie vom Jugendamt bekommen. Die oben genannten erforderlichen Unterlagen  reichen Sie zusammen mit dem Antrag ein. Welche Form dabei akzeptiert wird – ob Kopie, eingescannte Dokumente oder Originale – erfragen Sie am besten direkt bei Ihrem Jugendamt.

5. Unterstützung vom Jugendamt erhalten

Die rechtliche Einrichtung der Beistandschaft erfolgt ab dem Tag, an dem Ihr schriftlicher Antrag beim Ihrem zuständigen Jugendamt eingeht. Ab dann übernimmt das Jugendamt die vereinbarten Aufgaben, zum Beispiel die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder die Klärung der Vaterschaft. Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Einzelfall und Auslastung Ihres Jugendamts. 

6. Beistandschaft beenden

Sie können die Beistandschaft jederzeit beenden. Dafür reicht eine schriftliche Erklärung an das Jugendamt ohne Angabe von Gründen. Die schriftliche Erklärung unterschreiben Sie entweder per Hand oder mit einer elektronischen Signatur.

Die Beistandschaft endet automatisch, wenn:

  • Ihr Kind 18 Jahre alt wird,
  • Ihr Kind dauerhaft im Ausland lebt,
  • Ihnen das Sorgerecht entzogen wird.

Gut zu wissen: Auch wenn ihr Kind volljährig ist, kann das Jugendamt noch unterstützen. Es bietet für junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren weiterhin kostenlose Beratungs- und Unterstützungsangebote an. Das Jugendamt berät dann bei weiteren Fragen zum Thema Unterhalt und wie Ihr Kind diesen bekommt. Dafür müssen sich die jungen Volljährigen selbst beim Jugendamt melden. 

Weitere Informationen

Informationen zur Beistandschaft und weiteren Hilfen des Jugendamts finden Sie in der Broschüre „Die Beistandschaft" des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Das Online-Portal „STARK“ bietet Ihnen Unterstützung bei Streit und Trennung. 

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